Digitales Sportangebot via Zoom
Unser digitales Sportangebot via Zoom:
Sportart | Tag / Uhrzeit |
Kinderturnen Minies (3-4Jahre) | Mi 16-16:30 h |
Kinderturnen Bambinies (5-6Jahre) | Mi 16:45-17:15 h |
Zumba® for Kids (4-6 Jahre) | Fr 16-16:45 h |
Des Weiteren konnten wir Viviane Bieth für eine Kooperation gewinnen.
Hier das digitale Kursangebot ebenfalls via Zoom.
(Hier erfolgt die Abrechnung direkt über Viviane Bieth, der Turnverein erstattet für Mitglieder die Kursgebühren.)
Kurs | Tag / Uhrzeit |
Strong Nation | Mo 19 h |
Yoga | Di 17:45 h |
Zumba® | Mi 18:30 h |
Zumba® | Do 18:30 h |
Zumba® Kids | Fr 17:30 h |
REFIT® REV | Fr 19 h |
Yoga | Sa 10 h |
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Einstellung des Trainingbetriebes beim TV Brücken
Der Trainingsbetrieb des TV 1964 Brücken e.V. wird bis auf Weiteres eingestellt.
Dies betrifft auch alle vom Turnverein angebotenen Kurse.
Sofern sich Änderungen ergeben, werden wir diese frühzeitig bekanntgeben.
Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit und bleiben Sie gesund!
Der Vorstand
Vereinsorgane
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Vorstand Sport: Vanessa Arndt |
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Vorstand Finanzen: Jenny Jäckle Tel.: 06371/993179 |
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Vorstand Vereinsverwaltung: Roger Becker Tel.: 06386/5872 |
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Unterkategorien
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Beiträge und Satzung
Beiträge
Kinder und Jugendliche 2,50 € /Monat
Erwachsene 4,00 € /Monat
Familie 5,00 € /Monat
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen "Turnverein 1964 Brücken e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Brücken / Pfalz.
Der Verein ist Mitglied des Pfälzer Turnerbundes und damit des Deutschen Turnerbundes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins:
Der Turnverein Brücken betreibt Turnen und den umfassenden Breitensport in seiner Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.
Der Verein will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern, im Geist der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Gleichberechtigung aller Rassen. Der Verein betreibt den Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder sind :
1. Kinder
2. Jugendliche
3. Erwachsene
§ 4
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor.
Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ablehnung ein Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet endgültig der Turnrat.2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß (§15)
c) durch Tod.Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen desVereins teilzunehmen und sich seiner
Einrichtungen zu bedienen.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie am Vereinsleben Anteil nehmen, die Vereinsarbeit fördern
und Schädigung seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives
Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins, ausgenommen §12, Abs. 2.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Turnrat
c) der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungist das oberste Organ des Vereins
Zu ihren Aufgaben gehört:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Turnrates und des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes, der Fachwarte, der Beisitzer und der Rechnungsprüfer
d) Beschlußfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
f) Beschlußfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
g) Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 1. Vierteljahr zusammenzutreten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein
Viertel der ordentlichen Mitglieder (§3, Ziffer 3) unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.3. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung
mindestens 4 Wochen, ihre Tagesordnung mindestens 2 Wochen, vorher schriftlich bekannt. Anträge
sind dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls
können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem
Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähigkeit.5. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht
mit.6. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen
werden.7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins (§14) betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 9
Der Turnrat1. Der Turnrat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) den Fachwarten
e) dem Jugendvertreter
f) mindestens 3 Beisitzern.2. Der Turnrat ist zuständig für die:
a) Beschlußfassung über den Jahreshaushalt
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen
d) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten.3. Der Turnrat wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen. Die
Einladung ergeht schriftlich. §8, Abs 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10
Der Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a) der Vereinsvorsitzende
b) der stellvertretende Vereinsvorsitzende2. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die
Mitgliederversammlung oder der Turnrat zuständig sind.3. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm
verantwortlich sind.4. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB.
§ 11
Der Kassenwart
Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich.Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschrift an.Die Fachwarte
1. Die Fachwarte bilden:
a) der Oberturnwart
b) je 1 Fachwart für jede aktive Abteilung im Verein
c) Der Presse- und Werbewart.2. Der Oberturnwart leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb.
3. Die einzelnen Fachwarte vertreten die Belange der jeweiligen Abteilung. Sie werden von den
Abteilungen vorgeschlagen und von der Mietgliederversammlung bestätigt.4. Der Presse- und Werbewart hält Verbindung mit der Presse und sorgt dafür, daß die Öffentlichkeit über
die Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüberhinaus obliegen ihm Werbeaufgaben.§ 12
Der Jugendwart
1. Der Jugendvertreter beruft jährlich, in der Regel vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, alle
Jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu einer Jugendversammlung ein. Diese ist in
jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlußfähig.2. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendvertreter des Vereins muß das 16. Lebensjahr
vollendet haben.3. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins nach Vollendung ihres 10. Lebensjahres.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
jugendlichen Mitglieder.5. Der Jugendvertreter muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
6. Der Jugendvertreter hat folgende Aufgaben:
a) Betreuung der Jugendlichen in allen Vereinsangelegenheiten
b) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeiten
c) Aufstellung und Durchführung eines Jahresprogrammes
d) Einberufung der Jugendversammlung (vgl. Abs. 1)
e) Vorlage eines Jahresberichtes bei der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 13
Amtszeit
Die Mitglieder des Turnrates und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.§ 14
Gemeinnütziggeit
Der Turnverein 1964 Brücken e.V. mit Sitz in Brücken / Pfalz dient durch die Förderung des Sportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel desVereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Bei der Auflösung des Vereins (Vgl. § 16) oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, darf das Vermögen des Vereines nur für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 15
Strafen
1. Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu
schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Turnrates oder des
Vorstandes zuwiederhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden.Strafen können sein:
a) Verwarnung
b) Teilnahmeverbot am Übungsbertieb auf Zeit
c) Ausschluß aus dem Verein2. Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen.
Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.3. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche nach
der Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden des Vereins einzulegen, andernfalls wird die Strafe
unanfechtbar wirksam. Der Turnrat hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu
behandeln.
Seine Entscheidung ist entgültig.§ 16
Auflösung des Vereins1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden
beschlossen werden.2. Im Falle einer Auflösung desVereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen der Ortsgemeinde Brücken / Pfalz übergeben, die es auf die Dauer von 5 Jahren
treuhänderisch für einen am Ort neuzugründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, turnerische
Zwecke zu verwenden.Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.